Satzung der Frankfurter TierTafel e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Frankfurter TierTafel“ e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Tierschutzes

    Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

  • die kostenlosen Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage erscheint,
  • die lnformation und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren,
  • eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,
  • die freiwillige Unterstützung bei tieräztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen.
  • die freiwillige Unterstützung bei Kosten einer häuslichen Tierbetreuung oder vorübergehenden anderweitigen Unterbringung von Kundentieren im akuten Notfall (Krankenhausaufenthalt/Reha, Tod des Besitzers) durch entsprechende lnstitutionen, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann.
  • Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

(3) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

(4) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach diese Satzung (Absatz 1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von
Hilfspersonen bedienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

(5) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

(6) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt,
b. durch Ausschluss,
c. durch Tod.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a. Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach Be-endigung des Geschäftsjahres oder wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblich verletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.

(4) Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegen-über zu äußern.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt; sie soll in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich und unter Angabe der Tages-ordnung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

(4) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 8 Zuständigkeit und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.  Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b.  Entgegennahme des Kassenberichts,
c.  Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d.  Entlastung des Vorstandes,
e.  Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
f.   Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
g.  Festsetzung des Jahresbeitrages,
h.  Satzungsänderungen und
i.   Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

(3) Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs eine Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, von dessen Stellvertreter oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund Vollmacht vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden Vorsitzenden)
c) dem Schriftführer (der Schriftführerin)

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandes ein Ersatz-mitglied benennen.

(5)  Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstands-mitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.  Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),
b.  Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c.  Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
d.  ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.

(3)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgabengebiete in einen Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

(4) Die Rechnungsprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde.

(2) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, zu gleichen Teilen, an die Vereine

strassenkatzen-frankfurt e.V.
Montabaurer Str.26
65936 Frankfurt/Main

und

Katzenhilfe e.V.
Bornheimer Landwehr 48
60385 Frankfurt/Main

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Frankfurt am Main, den 12.04.2012